5A_665/2018 - Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung Entscheid vom 18. September 2018 i.S. A. gegen B.

Zusammenfassung: Die verheirateten Eltern A (Mutter) und B (Vater) haben zwei Töchter C (geb. … 2010) und D (geb. … 2013). Seit der faktischen Trennung der Parteien im Jahre 2014 lebten die Parteien eine alternierende Obhut mit wechselnder Betreuung der Kinder mit in etwa gleich grossen Betreuungsanteilen. Am 6. Oktober 2017 schlossen die Parteien betreffend die alternierende Obhut eine gerichtliche Vereinbarung.

Seit dem 12. Januar 2018 ist das Scheidungsverfahren hängig. Mit Eingabe vom 30. April 2018 stellte A im Sinne von vorsorglichen Massnahmen das Begehren, den Wohnsitz der Kinder verlegen zu dürfen. Da durch den Wegzug von A die alternierende Betreuung der Kinder in geografischer Hinsicht verunmöglicht wird, beantragte A gleichzeitig neu die vorsorgliche Zuteilung der alleinigen Obhut an sich.

Mit Entscheid vom 5. Juli 2018 erlaubte das erstinstanzliche Gericht A vorsorglich den Wegzug und stellte die Kinder unter die alleinige Obhut von A. B erhob gegen diesen Entscheid Berufung. Mit Entscheid vom 25. Juli 2018 wies die zweite Instanz das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Ende Juli 2018 zog A mit den Kindern weg und die Kinder besuchten ab 13. August 2018 die Schule am neuen Wohnort von A. Am 16. August 2018 erhob B gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung eine Beschwerde in Zivilsachen am Bundesgericht. Mit Entscheid vom 18. September 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von B zwar gut, ordnete aber – wegen des bereits erfolgten Wegzugs von A – erneut keine aufschiebende Wirkung an.

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