Zuteilung der Obhut im Rahmen des Eheschutzverfahrens

Zuteilung der Obhut im Rahmen des Eheschutzverfahrens (Art. 176 Abs. 3 ZGB): 5A_94/2010;

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Bei der Zuteilung der elterlichen Obhut hat das Kindeswohl Vorrang vor anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen in etwa gleich gut, sind vor allem grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Eltern diese Voraussetzungen in etwa gleich gut, kann die Stabilität er örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist, je nach Alter der Kinder, ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lasen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteiles mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, der Grundsatz Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte.