Anhörung des Kindes bzgl. Kindesschutzmassnahmen / Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Anhörung des Kindes im Zusammenhang mit dem Erlass von Kindesschutzmassnahmen, Voraussetzung für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 314 Ziff. 1, 298a Abs. 2 ZGB): 5A_859/2009;

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Grundsätzlich ist das Kind vor dem Erlass er Kindesschutzmassnahme anzuhören. Das Kind muss aber nicht notwendigerweise mündlich angehört werden; es kann unter gewissen Umständen genügen, dass der Standpunkt des Kindes sonstwie in tauglicher Weise (z.B. durch eine Eingabe seines Vertreters) Eingang in das Verfahren gefunden hat. Auf eine Anhörung des Kindes kann verzichtet werden, wenn dessen Wohl beeinträchtigt würde. Im Falle gemeinsamer elterlicher Sorge ist eine Änderung gerechtfertigt, wenn die Grundbedingungen für eine gemeinsame Verantwortung der Eltern nicht mehr gegeben ist, sodass das Kindeswohl die Übertragung der elterlichen Sorge an einen Elternteil gebietet. Dies trifft unter anderem zu, wenn der Kooperationswille die Kooperationsfähigkeit der Eltern nicht mehr bestehen.