Zuteilung der elterlichen Sorge im Massnahmenverfahren

(Art. 276 ZPO, Art. 297 Abs. 2 ZGB): 5A_271/2012;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://12-11-2012-5A_271-2012

 

Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben oder die Ehe der Parteien getrennt, kann das Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zuteilen. Für die Dauer des Scheidungsverfahrens sind Anordnungen mit präjudizierender Wirkung zu vermeiden. Ist die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil ausreichend um das Wohl der Kinder sicherzustellen , darf die elterliche Sorge nicht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zugeteilt werden. Eine Sorgerechtszuteilung kommt nur in Frage, wenn die Grundvoraussetzungen für ein gemeinsames Sorgerecht nicht gegeben sind und das Wohl des Kindes die Zuteilung an einen Elternteil verlangt. Dies ist bspw. der Fall, wenn eine Kooperation bezüglich der Kinder aufgrund des Elternkonflikts nicht mehr möglich ist, sich das Scheidungsverfahren voraussichtlich in die Länge zieht und das Wohl der Kinder durch ein gemeinsames Sorgerecht gefährdet ist.