(Art. 298 ZPO): 5A_911/2012; http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://14-02-2013-5A_911-2012 Auf eine erneute Anhörung des Kindes vor dem oberen kantonalen Gericht kann verzichtet werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert haben.