Wiederherstellung der Frist zur Anfechtung der Vaterschaftsvermutung (-anerkennung)

Wiederherstellung der Frist zur Anfechtung der Vaterschaftsvermutung resp. der Vaterschaftsanerkennung, Bedeutung der Interessen des Kindes. (Art. 256c Abs. 3, Art. 260c Abs. 3 ZGB): 5A_492/2010;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://13-12-2010-5A_492-2010

Die Klagefristen für die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung resp. der Vaterschaftsvermutung können wiederhergestellt werden, falls die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt werden kann. Für die Wiederherstellung der Frist sind dementsprechend drei Voraussetzungen zu prüfen: Das Vorliegen eines wichtigen Grundes, die unverzügliche Einleitung des Verfahrens nach Wegfall des wichtigen Grundes sowie die Interessen des Kindes. Die Interessen des Kindes fallen jedoch nur dann ins Gewicht, wenn kein wichtiger Grund für die Wiederherstellung der Klagefrist vorliegt.  Liegt ein wichtiger Grund vor, ist die Anfechtung auch dann zulässig, wenn sie nicht den Interessen des Kindes entspricht.