Vormundschaftsbeschwerde / Kreis der zur Beschwerde legitimierten Personen

Vormundschaftsbeschwerde, Kreis der zur Beschwerde legitimierten Personen. (Art. 420 ZGB): 5A_645/2010;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://27-12-2010-5A_645-2010

Gegen Handlungen des Vormundes resp. des Beistandes kann – nach dem Wortlaut der Bestimmung – der urteilsfähige Verbeiständete sowie jedermann, der ein Interesse hat, Beschwerde führen. Trotzdem ist die Beschwerdelegitimation Dritter auf nahestehende Personen zu beschränken, sofern der Drittbeschwerdeführer die Wahrung von Interessen des Schutzbedürftigen geltend macht. Es ist denkbar, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen – zum Beispiel mit einer Bank resp. dem zuständigen Bankangestellten – ein Naheverhältnis entstehen kann, das dieses zur Beschwerde berechtigt.