Rolle der Kindesvertretung

(Art. 299 f. ZPO): 5A_52/2015

Bundesgerichtsentscheid vom  17. Dezember 2015 

Das Bundesgericht äussert sich in diesem Urteil schwerpunktmässig zu den Fragen der Honorierung und der Rolle der Kindesvertretung. Im eherechtlichen Verfahren liegt nach Ansicht des Bundesgerichts die Aufgabe des Kindesvertreters im Wesentlichen in der prozessbezogenen Information, Kommunikation und Betreuung. Ein anwaltlicher Verfahrensbeistand bildet die Ausnahme. Die Einsetzung einer Anwältin bzw. eines Anwalts kann dann angezeigt sein, wenn rechtliche Fragen im Vordergrund stehen und dirket ins Verfahren eingegriffen werden muss, um die Interessen des Kindes zu wahren. Die Honorierung richtet sich dabei immer nach dem effektiven Zeitaufwand, soweit dieser nicht unangemessen erscheint.

In Bezug auf die Kindesanhörung hält es zusätzlich fest, dass die Anhörung im formellen Sinn nicht zum Teil des Mandats der Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO erklärt werden kann. Hingegen kann die Kindesvertretung bei einem Kind, das in der Regel altersbedingt noch nicht gerichtlich angehört wird, die Funktion eines "Dolmetschers" zwischen Kind und Gericht insofern wahrnehmen, als je nach konkreter Situation ein kindesgerecht geführtes Gespräch in einem ungezwungenen Rahmen bereits möglich ist. So kann sich die Vertretung ein Bild über die Wahrnehmungen des Kindes machen und diese dem Gericht mitteilen.