Richter muss Kind grundsätzlich persönlich anhören

(Art. 273 Abs. 1 und 314 Ziff. 1 ZGB): BGE 127 III 295

Bundesgerichtsentscheid vom 31. Mai 2001

Nach der gesetzlichen Regelung ist die Anhörung des Kindes durch den Richter derjenigen durch eine zu diesem Zweck beauftragte Drittperson gleichgestellt. Die Wahl der mit der Anhörung des Kindes zu betrauenden Person steht grundsätzlich im Ermessen des Richters. Es wäre jedoch mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar, die Anhörung regelmässig an Dritte zu übertragen, denn es ist wichtig, dass sich das Gericht seine Meinung aufgrund eines unmittelbaren Eindruckes bilden kann. In der Regel wird das Kind somit durch den Richter persönlich anzuhören sein, es sei denn, der Richter erachte aufgrund besonderer Umstände den Beizug einer Fachperson für die Befragung des Kindes als erforderlich.

Das Bundesgericht hält zudem fest: Wurde auf Wunsch bzw. im Einverständnis der Eltern ein kinderpsychiatrisches Gutachten eingeholt, darf die Vormundschaftsbehörde  folglich gegebenenfalls von einer nochmaligen Anhörung absehen.