Nachträgliche Anfechtung der Vaterschaft

Wichtige Gründe für die nachträgliche Anfechtung der Vaterschaft; Dauer für die Einreichung der Klage nach Bekanntwerden eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB (Art. 256c ZGB):5A_298/2009;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://31-08-2009-5A_298-2009

Ein die verspätete Klageeinreichung rechtfertigender Grund liegt unter anderem dann vor, wenn der klagende Registervater zuvor keine zureichende Veranlassung zu Zweifel an seiner Vaterschaft und zur Anhebung der Anfechtungsklage hatte. Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist auch zu berücksichtigen, ob die Anfechtung des bestehenden Vaterschaftsverhältnisses oder aber dessen Fortbestand im Interesse des Kindes liegen. Erscheinen die Interessen beider Seiten als gleichwertig, ist dem Interesse des Kindes, einen Vater zu haben, den Vorrang zu geben. Beim Tatbestand von Art. 256 Abs. 3 ZGB handelt es sich um einen ausserordentlichen Rechtsbehelf, der unter Umständen auch viele Jahre nach Ablauf der absoluten Frist von fünf Jahren seit der Geburt des Kindes noch offenstehen kann. Diese besonderen Verhältnisse sowie der Grundsatz von Treu und Glauben, verlangen das die Klage mit aller nach den Umständen gebotenen Beschleunigung eingereicht wird, sobald sich der eine nachträgliche Anfechtung rechtfertigende Tatbestand verwirklicht hat.