Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts / häusliche Gewalt

Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts, häusliche Gewalt. (Art 28b, 273 f. ZGB): 5A_377/2009;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://03-09-2009-5A_377-2009

Wie bei der Aufhebung des Besuchsrechts wird für die Anordnung begleiteter Besuche verlangt, dass konkrete Anzeichen für eine Gefährdung des Kindes bestehen. Die abstrakte Gefahr eines schlechten Einflusses auf die Kinder genügt für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts nicht. Bei Gewalt, Drohung oder Nachstellen kann das Opfer die Anordnung verschiedener Massnahmen zu seinem Schutz verlangen. Dabei muss die Gewalt eine gewisse Intensität aufweisen, sodass das Opfer einen Eingriff in seine physische, psychische, sexuelle oder soziale Integrität befürchten muss. Eine Entscheidung, in der einerseits ein unbegleitetes Besuchsrecht verfügt wird und gleichzeitig Massnahmen nach Art. 28b ZGB angeordnet werden, erscheint widersprüchlich, denn die Anordnung eines Annäherungsverbots impliziert auch eine Gefahr für betroffene Kinder.