Festlegung des Kindesunterhalts nach ausländischem Recht

5A_48/2017

Bundesgerichtsentscheid vom 25. September 2017

Art. 276 ff. ZGB, Art. 16 IPRG

Grundsätzlich ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts – anhand der einschlägigen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre – von Amtes wegen festzustellen. Kennt das Unterhaltsstatut gesetzliche Unterhaltsbemessungen oder richterliche Unterhaltstabellen, nach denen sich der Unterhalt berechnet, so sind diese Tabellen anzuwenden.