Entschädigungsanspruch der Rechtsvertretung des Kindes

Entscheid Obergericht Zürich vom 10. Februar 2015

Entschädigungsanspruch der Rechtsvertretung des Kindes

Das Obergericht gewichtet den Zeitaufwand als das entscheidende Kriterium für die Festsetzung des Honorars der Rechtsvertretung des Kindes. Es lehnt eine Pauschalentschädigung ab, da diese einer wirkungsvollen Vertretung der Interessen des Kindes nicht gerecht wird, weil die Berücksichtigung des angemessenen Zeitaufwandes ausgeschlossen ist. Der Zeitaufwand hängt stark vom Einzelfall ab. Die seriöse Rechtsvertretung des Kindes kann zeitintensiv sein, da viel Arbeit, die bei der Vertretung von Erwachsenen auf die Klienten überwälzt werden kann, selber erledigt werden muss. Sofern - wie im vorliegenden Fall - die Rechtsvertretung nicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege entschädigt wird, sondern aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Eltern zu finanzieren ist, ist ein Stundenansatz von Fr. 250.- angemessen. Die Rechtsvertretung des Kindes ist gegenüber der anwaltschaftlichen Vertretung der Eltern nicht zu benachteiligen. Es besteht in diesem Fall keine zwingende Veranlassung, vom Stundenansatz von Fr. 200.-, wie er bei der amtlichen Verteidigung angewendet wird, auszugehen.