Untersuchungshaft darf in Ausnahmefällen auch gegen minderjährige mutmassliche Straftäter zwischen 10 und 15 Jahren angeordnet werden. Weil das Jugendstrafprozessrecht Untersuchungshaft gegen unter 15-Jährige nur als ultima ratio zulässt, besteht eine ausreichende Garantie für deren rechtskonforme Anordnung.
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