Gemäss Bundesgericht fand keine Kindesanhörung im erforderlichen Sinn statt. Die KESB bot der damals 13-jährigen Tochter keinen Raum, ihren Gedanken und Gefühlen zur Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge Ausdruck zu geben. Die Anhörung soll altersgerecht sein und im Rahmen eines Gesprächs erfolgen. Es soll ein Vertrauensverhältnis geschaffen werden, das ein offenes Gespräch zwischen anhörender Person und Kind erlaubt. Die Einsetzung einer Rechtsvertretung des Kindes ersetzt die Kindesanhörung nicht. Das Verwaltungsgericht holte die Anhörung nicht nach. Das Gericht, das entscheidet, ohne das urteilsfähige Kind zu allen sein Leben betreffenden Aspekten des Streits angehört zu haben, stellt den Sachverhalt willkürlich fest, weshalb das Bundesgericht das Urteil aufhob.
Hier finden Sie das Urteil.