BGer 5A_97/2017, 5A_114/2017 vom 23. August 2017 - Volljährigenunterhalt: Kein genereller Anspruch auf bestmögliche finanzierbare Ausbildung

A. ist volljährig und studiert in den USA. Die Jahresgebühr der amerikanischen Universität beträgt ca. USD 65'000.-.

Die Eltern sind bis zum Abschluss der Erstausbildung verpflichtet, ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend Volljährigenunterhalt zu leisten. Der Ausbildungsabschluss hat zum Ziel unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Neigung des Kindes dessen finanzielle Unabhängigkeit zu ermöglichen. Ein Kind hat nicht Anspruch auf die bestmögliche Ausbildung, die ihm seine Eltern finanzieren könnten.

Ein Studium im Ausland — und die damit verbundenen höheren Kosten — kann beispielsweise gerechtfertigt sein, wenn das Kind in der Schweiz und Europa keine vergleichbare Ausbildung absolvieren könnte oder andere gute Gründe dafürsprechen. A. studiert Wirtschafts- und Politwissenschaften. Dies könnte A. auch in der Schweiz oder in Europa studieren, womit der Vater nicht für das Studium in den USA aufzukommen hat.

Hier finden Sie das Urteil.