BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 - Pflicht zur Ausschöpfung der Erwerbsfähigkeit auch bei der Unterhaltspflicht ggü. volljährigen Kindern

Die Eltern von A. waren nie verheiratet. A. verlangt von seinem Vater auch nach Eintritt der Volljährigkeit Unterhalt. Sein Vater ist zur Hälfte an einer Gesellschaft beteiligt, die einen Nachtclub betreibt. Der Nachtclub rentiert nicht, der Vater leistet Arbeit zu einem Pensum von 100% ohne Einkommen zu generieren. Die Gesellschaft selber ist verschuldet. Der Vater verfügt zwar über keine Berufsausbildung in der Gastronomie, er kann aber viele Jahre Berufserfahrung vorweisen und scheint gut vernetzt zu sein. Obwohl er beschränkte Sprachkenntnisse aufweist, war dies in den letzten Jahren kein Hindernis für eine Erwerbstätigkeit. Auch wenn es um den Unterhalt eines volljährigen Kindes geht, ist dem unterhaltspflichtigen Elternteil eine Erwerbstätigkeit zuzumuten und allenfalls ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die berufliche Selbstverwirklichung ist zweitrangig, die Eltern sind in der Pflicht für den Unterhalt ihrer (auch volljährigen) Kinder aufzukommen.

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