Die Qualitäts-Werkstatt adressiert Fachpersonen unterschiedlicher Professionen und Disziplinen des zivilrechtlichen, strafrechtlichen und freiwilligen Kindesschutzes mit Abklärungs-, Unterstützungs- und Entscheidungsaufgaben im Kindesschutz sowie weitere Interessierte.
ie aktuellen Bestrebungen des Bundesrats, den Grundsatz der gewaltfreien Erziehung ausdrücklich im Gesetz zu verankern, markieren einen wichtigen Schritt zum Schutz von Kindern vor Gewalt. Der Vorentwurf im Zivilgesetzbuch sieht vor, dass Kinder ohne Anwendung von körperlichen Strafen und anderen Formen entwürdigender Gewalt erzogen werden sollen (Art. 302 Abs. 1, zweiter Satz E-ZGB). Damit nähert sich die Schweiz dem internationalen Standard an – in der EU haben bereits 23 von 27 Staaten das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung gesetzlich verankert.
Die geplante Regelung setzt vor allem ein gesellschaftliches Signal und dient als programmatische Erziehungsleitlinie. Sie bringt jedoch keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen für Eltern mit sich. Weder ändert sich die Schwelle für Meldungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), noch ergeben sich neue strafrechtliche Bestimmungen. Zur Unterstützung betroffener Eltern und Kinder hätten die Kantone gemäss Vorentwurf im ZGB aber dafür zu sorgen, «dass sich die Eltern und das Kind bei Schwierigkeiten in der Erziehung gemeinsam oder einzeln an Beratungsstellen wenden können» (Art. 302 Abs. 4 E-ZGB). Es stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das gesetzliche Verbot von Gewalt in der Erziehung auf die Erziehungspraxis und den Kindesschutz hat und wie eine konsequente Umsetzung gelingen kann, um Gewaltanwendung gegenüber Kindern nachhaltig zu reduzieren.