Zuteilung der Obhut bei unverheirateten Eltern an den Kindsvater

(Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 8, 14 EMRK): VD.2013.8

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Der grundsätzliche Vorrang der unverheirateten Kindsmutter bei der Zuteilung der elterlichen Obhut als Teil der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB und die Beschränkung ihrer Zuteilung an den unverheirateten Vater auf Fälle einer Kindeswohlgefährdung gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB stellt eine Verletzung des konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots gemäss Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 8 EMRK dar. Auch die Zuteilung der elterlichen Obhut unter unverheirateten Eltern ist daher in Abweichung von Art. 310 Abs. 1 ZGB auf der Grundlage einer umfassenden Überprüfung der Situation am Massstab des Kindeswohls zu beurteilen.