Zuteilung der hauptsächlichen Kindesbetreuung an die Mutter nach Umzug

Entscheid Kantongsericht St. Gallen vom 22. Januar 2015

Im Zentrum der elterlichen Auseinandersetzung steht die Betreuung der gemeinsamen Kinder, nachdem die Mutter zur Erwerbstätigkeit von der Ost- in die Westschweiz zog. Abwägung bei welchem Elternteil die Kinder besser betreut werden. Dabei hat die Mutter hat auch bei jüngeren Kindern keinen natürlichen Vorrang, ausschlaggebend sind nicht einzelne Faktoren. Stattdessen ist in einer Gesamtbilanz abzuwägen, welche Umstände für den Vater und welche für die Mutter sprechen. Leitlinie bildet das Kindeswohl, die persönlichen Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Dem eigenen Wunsch des Kindes kommt mit steigendem Alter grössere Bedeutung zu. Entscheidende Faktoren sind die innere Bindung zwischen Eltern und Kind und die Stabilität der Verhältnisse. Das Kriterium der Stabilität richtet sich neben dem Fortbestehen des Aufenthaltsortes auch nach dem Kriterium der Beziehungskontinuität, als massgeblicher Faktor wird die Hauptbezugsperson erwähnt. Weiter ist das Kriterium der persönlichen Betreuung zu prüfen, wobei neben der zeitlichen Verfügbarkeit auch die Qualität zu berücksichtigen ist. Ein weiterer Faktor ist der Gesichtspunkt der Bindungstoleranz dem jeweils anderen Elternteil gegenüber. Das Gericht prüft auch den Kindeswillen. Das Gericht spricht beiden Elternteilen das Kriterium der Beziehungskontinuität zu, das Kriterium der persönlichen Betreuung und Bindungstoleranz hingegen nur der Mutter. Der Kindeswille kann nicht eindeutig identifiziert werden. Der Entscheid der Obhutszuteilung wird unter Abwägung aller Faktoren gefällt. Die Obhut wird der Mutter zugesprochen, dem Vater wird ein umfassendes Besuchsrecht eingeräumt.