Zuteilung der elterlichen Sorge bei gleicher Erziehungsfähigkeit der Eltern

Zuteilung der elterlichen Sorge bei gleicher Erziehungsfähigkeit der Eltern (Art. 133 Abs. 1 ZGB): 5A_823/2008;

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Bei der Zuteilung der elterlichen Sorge ist das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Den Bedürfnissen der Kinder ist entsprechend ihrem Alter, ihren Neigungen und ihrem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit, Zuwendung und Erziehung bestmöglich zu entsprechen. Als massgebliche Gesichtspunkte stehen dabei im Vordergrund die persönlichen Beziehungen der Eltern, ihre erzieherischen Fähigkeiten und ihre Bereitschaft die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen. Zudem ist dem Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendige Stabilität der Verhältnisse Rechnung zu tragen. Bei ungefähr gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit beider Eltern, kommt dem letztgenannten Kriterium besonderes Gewicht zu und die Stabilität der Verhältnisse kann unter Umständen schwerer wiegen als die Möglichkeit der persönlichen Betreuung. Auch gilt die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, als ein entscheiderheblicher Gesichtspunkt, gerade wenn die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile gegeben ist.