Zuteilung der elterlichen Sorge

Zuteilung der elterlichen Sorge (Art. 9 Abs. 1 UN-KRK, Art. 8 EMRK, Art. 8, 13 Abs. 1 BV,  Art. 176 Abs. 3 ZGB): 5A_798/2009;

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Art. 8 BV sowie Art. 9 Abs. 1 UN-KRK richten sich an den Staat, sodass sich Privatpersonen nicht direkt auf diese Bestimmungen berufen können. Art. 8 Abs. 1 EMRK, der Art. 13 Abs. 1 BV entspricht, schützt insbesondere das Familienleben. Die Zuteilung der Kinder an einen Elternteil im Rahmen einer Scheidung oder Trennung bedeutet einen massiven Eingriff in das Privatleben eines Elternteiles. Dieser Eingriff ist in Art. 176 Abs. 3 ZGB, der EMRK-konform ist, vorgesehen. Rechtmässig ist ein solcher Eingriff nur dann, wenn Art. 176 Abs. 3 ZGB korrekt angewendet wird. Dabei ist das Wohl des Kinds in psychischer und physischer Hinsicht das wichtigste Kriterium. Bei einer weitgehend gleichen Erziehungsfähigkeit der Eltern kommt dem Kriterium der persönlichen Betreuungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu.