Vorsorglicher Erlass von Kindesschutzmassnahmen

(Art. 310, 420 ZGB): 5A_620/2012

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://29-10-2012-5A_620-2012&print=yes

 

Hat ein Kind längere Zeit bei seinen Pflegeeltern verbracht, kann die Vormundschaftsbehörde den Eltern seine Rücknahme versagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. Die Rücknahme des Kindes kann nicht ohne ein durch die Vormundschaftsbehörde durchzuführendes Verfahren veranlasst werden. Sowohl die Verweigerung der Rücknahme, wie auch deren Bewilligung durch die Vormundschaftsbehörde können von den leiblichen bzw. den Pflegeeltern  mittels Beschwerde nach Art. 420 ZGB angefochten werden. Bei der Prüfung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen im Verfahren nach Art. 310 ZGB kommt dem Kindeswohl entscheidende Bedeutung zu.