Voraussetzungen für eine Namensänderung

Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2014

BGer 5A_334/2014

Die Mutter hatte nach der Scheidung wieder ihren Ledignamen angenommen. Ein Gesuch der Mutter um Änderung des Familiennamens der mittlerweile mehr als 12-jährigen Tochter wurde bewilligt. Dagegen erhob der Vater Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Voraussetzungen zur behördlichen Bewilligung der Namensänderung haben nach Inkrafttreten der geänderten Fassung von Art. 30 Abs. 1 ZGB eine erhebliche inhaltliche Änderung erfahren. Eine Namensänderung darf neu bewiligt werden, wenn "achtenswerte Gründe" vorliegen (im Unterschied zu den in der alten Fassung geforderten "wichtigen Gründen"). In der Lehre gehen die Meinungen, wie die "achtenswerten Gründe" zu konkretisieren sind, auseinander. Aufgrund der historischen Auslegung kann nicht mehr vorausgesetzt werden, dass eine Namensänderung nur bewilligt wird, wenn konkrete und ernsthafte soziale Nachteile bestehen. Das nachgewiesene Bedürfnis einer Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen des Inhabers der elterlichen Sorge ist grundsätzlich als "achtenswerter Grund" zu gewichten.