Voraussetzung für die Aufhebung des Besuchsrechts

Voraussetzung für die Aufhebung des Besuchsrechts (Art. 274 Abs. 2 ZGB): 5A_92/2009;

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Ein Elternteil darf im Interesse des Kindes vom persönlichen Kontakt nur dann gänzlich ausgeschlossen werden, wenn die nachteilige Auswirkung des persönlichen Kontakts sich nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Können die befürchteten Auswirkungen durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (begleitetes Besuchsrecht) hinreichend begrenzt werden, so verbietet das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung. Inwiefern der Meinung des betroffenen Kindes bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs Rechnung zu tragen ist, bestimmt sich nach dessen Alter.