(Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ, Art. 5 BG-KKE): 5A_637/2013
Bei einem sehr kleinen Kind kann die Trennung vom entführenden Elternteil und die Unterbringung beim gesuchstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes wiedersprechen. Ein Grund für die Verweigerung der Rückführung liegt allerdingst nur dann vor, wenn es dem entführenden Elternteil nicht zumutbar ist, das Kind im Staat zu betreuen, in dem es vor der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn im Herkunftsstaat bereits ein zwar nicht rechtskräftiger aber vollstreckbarer Entscheid vorliegt, gemäss dem die Obhut über das Kind dem gesuchstellenden Elternteil zugeteilt wird.