Verwaltung des Kindsvermögens (Art. 318 Abs. 3, 324 ff., 399 ff. ZGB): 5A_726/2012;
Eine periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindsvermögen gemäss Art. 318 Abs. 3 ZGB wird regelmässig nur verlangt, wenn das Kind ein Unternehmen oder ein besonders grosses Vermögen besitzt, dessen Verwaltung besondere Kenntnisse erfordert, über welche die Eltern nicht verfügen. Das Kindsvermögen muss zudem gefährdet sein. Wird das Vermögen durch das Verhalten der Inhaber der elterlichen Sorge konkret gefährdet, ordnet die Kindesschutzbehörde Schutzmassnahmen nach Art. 324 ff. ZGB an.