5A_22/2017
Bundesgerichtsentscheid vom 27. Februar 2017
Art. 299 ZPO:
1. Art 299 ZPO regelt nur das kantonale Verfahren und findet vor Bundesgericht keine Anwendung. das BGG kennt keine entsprechende Bestimmung zur Vertretung Minderjähriger. 2. Das Kind ist im Verfahren betreffend Einschränkung der Elternrechte vom Jugendschutz angehört worden; seither sind keine wesentlichen Veränderungen eingetreten, die eine erneute Anhörung über die Bestellung eines Beistands "ad hoc" erfordern würden, wie sie ein Elternteil im Massnahme verfahren verlangt. Ob eine Anhörung in einem solchen erforderlich ist, kann mithin offenbleiben. 3. Vorbehältlich des Antrags eines urteilsfähigen Kindes nach Art. 299 Abs. 3 ZPO erfolgt die Bestellung eines Kindesvertreters nicht automatisch; sie liegt vielmehr im Ermessen des Gerichts. Bei der Überprüfung übt das Bundesgericht Zurückhaltung. 4. Hier verstösst der Verzicht auf eine Vertretungsbeistandschaft nicht gegen Bundesrecht.