Verspätete Anfechtung der Vaterschaft

5A_210/2016

Bundesgerichtsenscheid vom 3. Juni 2016

Art. 256 ZGB

Rechtsprechung zur restriktiven Wiederherstellung der Klagefrist; die wichtigen Gründe, die eine verspätete Anfechtung entschuldigen, sind nach strengem Massstab zu beurteilen (BGE 136 III 593, 132 III 1)

Als seine Zweifel die erforderliche Intensität erreicht hatten, wartete der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der Vaterschaft noch mehr als vier Jahre zu. Eine DNA-Analyse liess er erst kurz nach Volljährigkeit der Tochter erstellen, zumal deren Beiständin eine solche 2010 noch abgelehnt hatte. Aus dem Umstand, dass die Tochter dem Vaterschaftstest zugestimmt hat, kann nicht geschlossen werden, sie erhebe im Fall einer "Nicht-Vaterschaft" bezüglich einer Anfechtungsklage keine Einwände gegen die angestrebte Aufhebung des rechtlichen Kindesverhältnisses.