Umfang des Besuchsrechts. Keine Ausdehnung gegen den Willen des Besuchsberechtigten einzig aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge

Art. 273 Abs. 1 ZGB: 5A_323/2015

Bundesgerichtsentscheid vom 25. Februar 2016

Die Betreuungsregelung hat sich am Kindeswohl auszurichten. Eine gemeinsame elterliche Sorge bedeutet deshalb nicht automatisch, dass beide Elternteile auch gleichermassen die Verantwortung für die Kinderbetreuung bzw. Organisation einer Ersatzbetreuung tragen.