Übertragung des Sorgerechts, Anordnung eines Gutachtens. (Art. 145, 315 b ZGB): 5A_405/2007;
Im Geltungsbereich der Offizialmaxime klärt das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen ab und würdigt die Beweise frei. Die Anordnung eines Gutachtens ist ein mögliches Mittel zur Sachverhaltsfeststellung. Das Gericht muss ein Gutachten einholen, wenn kein anderes Beweismittel geeignet erscheint und dem Gericht das Fachwissen fehlt, um im Sinne des Kindeswohls zu entscheiden. In diesem Zusammenhang verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum.