Schwellenalter bei der Anhörung von Kindern

(Art. 29 BV; Art. 144 ZGB): 5A_117/2007

Bundesgerichtsentscheid vom 24. August 2005

In diesem Entscheid ruft das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Altersrichtlinie in Erinnerung: Die Eltern können jüngerer Kinder, die ihren Anspruch noch nicht selber wahrzunehmen können, die Anhörung des Kindes grundsätzlich ab einem Alter von sechs Jahren verlangen. Das Gericht sei dann an diesen Antrag gebunden. Im vorliegenden Fall war der Antrag der Mutter aber nach Treu und Glauben verspätet, weil sie ihn nicht vor den ersten beiden Instanzen, sondern erst vor dem Kassationsgericht gestellt hatte.