Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 13. März 2018 - Separates Abänderungsverfahren beim Volljährigenunterhalt

Im Scheidungsurteil wurde der Vater von A. verpflichtet, Unterhalt zu bezahlen. Nachdem A. volljährig geworden war, klagte der Vater auf Reduktion seiner Unterhaltspflicht.

Solange das Kind minderjährig ist, ist der Kindesunterhalt eine Nebenfolge der Scheidung. Somit wird eine Reduktion der Unterhaltspflicht im Abänderungsverfahren der Scheidung geltend gemacht. Anders verhält es sich, wenn das Kind volljährig ist. Die Parteien des Prozesses sind der Unterhaltsschuldner und das Kind als Unterhaltsgläubiger. Es kommen nicht die Bestimmungen des Scheidungsverfahrens zur Anwendung.

Je nach Streitwert ist ein solches Verfahren entweder gemäss den Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens (Art. 219 ff. ZPO) oder des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO) durchzuführen.

OGer ZH, 13. März 2018 (PC 180006-O/U); FamPra.ch 19 (2018), 1127 ff.