Nichtanerkennung eines tunesischen Urteils

5A_264/2016

Bundesgerichtsentscheid vom 17. Juni 2016

Art. 85 Abs. 4 IPRG

1. Nichtanerkennung eines tunesischen Urteils, das die Obhut über zwei Kinder dem Vater zuteilt. 2. Tunesien hat weder das HKsÜ noch das MSA ratifiziert, sodass sich die Zuständigkeit der Schweizer Behörden in Kindesschutzbelangen nach dem HKsÜ als Landesrecht richtet (Art. 85 Abs. 1 IPRG; vgl. ÜR 37-16). Art. 85 Abs. 4 IPRG bestimmt jedoch, dass Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der weder HKsÜ noch MSA ratifiziert hat, anerkannt werden, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden. 3. Es ist unbestritten, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatten, als der Appellationshof von Tunis sein Urteil fällte (letzte Instanz mit voller Kognition), sodass Art. 85 Abs. 4 IPRG keine Anerkennbarkeit des tunesischen Urteils begründet.