Neuregelung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Neuregelung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 298a Abs. 2 ZGB): 5A_721/2011;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://04-01-2012-5A_721-2011

Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzuheben, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Für die Aufhebung gelten nicht so strenge Anforderungen wie bei Entzug der elterlichen Sorge. Notwendig ist, dass die wesentlichen Grundlagen für eine gemeinsame Elternverantwortung nicht mehr vorhanden sind, so dass das Kindeswohl die Übertragung der elterlichen Sorge erfordert. Dies trifft regelmässig dann zu, wenn die Kooperationsfähigkeit und Kooperationswille nicht mehr bestehen. Beim Entscheid über die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts kommt es nicht darauf an, welcher Elternteil gewisse – veränderte – Verhältnisse zu verantworten hat, sondern einzig darauf, welche Lösung zum Wohl des Kindes geboten ist. Das Gericht darf von Fachgutachten abweichen, wenn dies entsprechend begründet wird.