5A 334/2014
Das Bundesgericht bestätigt die Änderung des Familiennamnes eines Kindes auf den Ledignamen seiner sorgeberechtigten Mutter. Beim Gesuch um Namensänderung können Kinder ab zwölf Jahren selber handeln. Die gesetzliche Neuregelung von 2013 lässt eine Namensänderung bei urteilsfähigen Scheidunskindern bereits zu, wenn ihr Wunsch zur Übereinstimmung mit dem Namen des sorgeberehtigten Elternteils nach sorgfältiger Abklärung nachgewiesen ist.