Kindesanhörung. (Art. 144 Abs. 2 ZGB): 5A_756/2009;
Grundsätzlich können Kinder ab dem vollendeten sechsten Altersjahr angehört werden. Je nach den Umständen kann sich sogar die Anhörung eines jüngeren Kindes aufdrängen, etwa wenn von mehreren Geschwistern das jüngste kurz vor dem genannten Schwellenalter steht. Die Anhörung ist nicht zwingend vom urteilenden Gericht durchzuführen, vielmehr kann auch eine Drittperson mit der Anhörung beauftragt sein. Davon ist auszugehen, wenn die Kinder im Rahmen eines gerichtlichen Gutachtens durch eine unabhängige und qualifizierte Fachperson zu den entscheidrelevanten Punkten angehört worden sind und die Anhörung im Ergebnis noch aktuell ist.