Keine Anordnung eines Besuchsrechts gegen den Willen eines zwölfjährigen Kindes (art. 273, 274 ZGB): 5A_107/2007;
Wünsche des Kindes betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge und Ausgestaltung des Besuchsrechts sind beim Entscheid zu diesem Fragen mitzuberücksichtigen, wenn die Wünsche gefestigt sind und Alter und Entwicklung des Kindes dies erlauben.