Honorar des Kindesvertreters

Honorar des Kindesvertreters, Unzulässigkeit einer Pauschale ohne Berücksichtigung des angemessenen und effektiven Zeitaufwandes. (Art. 95 ZPO): 5A_168/2012;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://26-06-2012-5A_168-2012

Die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung für den Vertreter des Kindes ist verbindlich und berechtigt diesen nicht, den durch diese Entschädigung nicht gedeckten Betrag der Kosten vom Kind einzufordern. Die Differenz kann auch nicht den Prozessparteien in der Hauptsache in Rechnung gestellt werden, da es sich bei der Entschädigung um einen Teil der Gerichtskosten und nicht der Parteikosten handelt. Die Festsetzung einer Pauschale ohne Berücksichtigung des angemessenen und effektiven Zeitaufwandes wird dem Gedanken einer sachgerechten und effizienten Vertretung des Kindes nicht gerecht.