Handhabung von Gutachten durch das Gericht / Umteilung der elterlichen Sorge

Handhabung von Gutachten durch das Gericht, Voraussetzung für die Umteilung der elterlichen Sorge (Art. 133 Abs. 3, 134 Abs. 3 ZGB): 5A_170/2009;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://10-06-2009-5A_170-2009

Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. In Sachfragen weicht der Richter nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab.  Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, sind nötigenfalls ergänzende Beweiserhebungen einzuholen. Ein Verzicht auf zusätzliche Beweismittel kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. Eine Neuregelung der Zuteilung der elterlichen Sorge setzt nicht nur eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse voraus, sondern sie muss auch zum Wohl des Kindes geboten sein. Eine Neuregelung in diesem Sinn setzt voraus, dass die Veränderung der Verhältnisse zwingend eine solche gebietet, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung der Hauptbezugsperson verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und in den Lebensumständen. Insbesondere im Fall gemeinsamer  elterlicher Sorge ist eine Änderung nur gerechtfertigt, wenn die Grundbedingungen für eine gemeinsame Verantwortung der Eltern nicht mehr gegeben sind, so dass das Kindeswohl die Übertragung der elterlichen Sorge an einen Elternteil gebietet. Dies trifft unter anderem zu, wenn Kooperationswille oder Kooperationsfähigkeit der Eltern nicht mehr bestehen.