Entscheid Verwaltungsgericht - VB.2022.00668 - Sonderbeschulung 15+, Schuljahr 2022 / 2023

Der 2006 geborene Beschwerdeführer wurde auf der Primarstufe in einer Regeklasse in einem integrierten sonderpädagogischen Setting beschult; mit der Ausgangsverfügung wies ihn die Beschwerdegegnerin für die Sekundarstufe einer Heilpädagogischen Schule zu.

 

Nach dem Willen namentlich des Verfassungsgebers kommt der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zu; als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die Nichteinschulung eines behinderten Kindes in der Regelschule daher im Einzelfall qualifiziert gerechtfertigt werden, wobei in erster Linie auf das Wohl des betroffenen Kindes abzustellen ist (zum Ganzen E. 4). 
Auf der Primarstufe funktionierte die integrative Sonderschulung des Beschwerdeführers (E. 5.2 f.). In einem solchen Fall darf der anstehende Stufenübertritt allein nicht zum Verlassen des eingeschlagenen integrativen Wegs führen, sondern ist das betroffene Kind auch auf der nächsthöheren Schulstufe integrativ zu beschulen, es sei denn, es lägen im Einzelfall triftige Gründe für eine separative Sonderschulung vor. Solche Gründe sind hier nicht gegeben (zum Ganzen E. 5.3 ff.). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, für den Beschwerdeführer eine separative Sonderschulung anzuordnen, verletzt damit das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Integration (E. 5.6).

Gutheissung.