Berücksichtigung der in der Anhörung geäusserten Wünsche des Kindes

(Art. 144 ZGB): 5C.52/2005

Bundesgerichtsentscheid vom 1. Juli 2005

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass sowohl Art. 144 ZGB als auch Art. 314 Ziff. 1 ZGB das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht des urteilsfähigen Kindes garantieren. Die sich aus dieser Bestimmung ergebende grundsätzliche Anhörungspflicht bedeutet aber gerade nicht, dass die vom Kind vorgetragenen Wünsche ohne weiteres zu befolgen wären. Beim Anhörungsrecht könne es nur darum gehen, die Meinung des Kindes und die von ihm dafür angegebenen Gründe in die Sorgerechtsentscheidung einzubeziehen.