Berechnung des Kindesunterhalts nach neuem Recht bei alternierender Betreuung

3B 16 57/3U 16 107

Entscheid des Kantonsgerichtes Luzern vom 27. März 2017

Art. 276, 285 ZGB

Bei der Beurteilung des Betreuungsbedarfs eines Kindes ist grundsätzlich von der Schulstufen-Regel auszugehen. Dabei ist jedoch stets dem konkreten Erwerbs-, Wohn-, und Betreuungsbedarf resp. der Betreuungssituation Rechnung zu tragen. Der Betreuungsunterhalt umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Kinderbetreuung nicht selbst dafür aufkommen kann. Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten ist dabei vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Beteiligen sich im Rahmen der alternierenden Obhut beide Eltern an der Betreuung, sind die jeweiligen Betreuungsunterhaltsansprüche zu verrechnen. Der Barunterhalt ist entweder nach Tabellen (abstrakt) oder konkret nach der Grundbedarfsmethode zu berechnen. Die Finanzierung des Barunterhalts erfolgt dann grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der beiden Eltern. Bei der Verteilung des Barunterhalts ist dem geleisteten Naturalunterhalt Rechnung zu tragen.