5A_806/2016
Bundesgerichtsentscheid vom 22. Februar 2017
Art. 276 ff., 285 ZGB
An die Ausnützung der Erwerbskraft des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu minderjährigen Kindern sind – vor allem in engen wirtschaftlichen Verhältnissen – besonders hohe Anforderungen zu stellen. Die Erreichung des AHV-Rentenalters lässt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bezahlung von Minderjährigenunterhalt nicht als unzumutbar erscheinen.