Anordnung einer Therapie zur Verbesserung des Kontakts zum Kindsvater

Anordnung einer Therapie zur Verbesserung des Kontakts zum Kindsvater. (Art. 307 ZGB): 5A_615/2011;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://05-12-2011-5A_615-2011

Unter Umständen kann sich die Anordnung einer Therapie ohne erneute Einholung eines Gutachtens rechtfertigen. Ist die Entfremdung der Kinder vom Kindsvater hauptsächlich auf das Verhalten der Kindsmutter zurückzuführen, rechtfertigt es sich nicht, das Besuchsrecht aufzuheben. Vielmehr ist ein Dispositiv zu erstellen, wie der Kontakt verbessert werden kann. Die Anordnung einer Therapie erscheint als verhältnismässiges Mittel um dieses Ziel zu erreichen.