Anordnung Besuchsrecht zu Gunsten Dritter

Voraussetzungen für die Anordnung eines Besuchsrechts zu Gunsten Dritter (Art. 274a ZGB): 5A_831/2008;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://16-02-2009-5A_831-2008

Dritten kann gestützt auf Art. 274a ZGB ein Besuchsrecht eingeräumt werden, wenn einerseits besondere Umstände vorliegen (z.B. kann der Tod eines Elternteils die Einräumung eines Besuchsrechts zugunsten von dessen Angehörigen rechtfertigen). Andererseits muss das Besuchsrecht Dritter mit dem Wohl des Kindes in Einklang stehen.