5A_971/2015
Bundesgerichtsentscheid vom 30. Juni 2016
Art. 296, 298 ZPO:
Die Anhörung darf nur beim Vorliegen besonderer Umstände an Dritte delegiert werden. Das Gericht darf seinen Entscheid nur dann auf Resultate einer Anhörung durch Dritte stützen, wenn diese noch aktuell sind.