Anhörung des Kindes. Kinder sind grundsätzlich ab dem sechsten Altersjahr durch das zuständige Gericht anzuhören

5A_971/2015

Bundesgerichtsentscheid vom 30. Juni 2016

Art. 296, 298 ZPO:

Die Anhörung darf nur beim Vorliegen besonderer Umstände an Dritte delegiert werden. Das Gericht darf seinen Entscheid nur dann auf Resultate einer Anhörung durch Dritte stützen, wenn diese noch aktuell sind.