Anhörung des Kindes

Anhörung des Kindes. (Art. 144 ZGB): 5A_50/2010;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://06-07-2010-5A_50-2010

Grundsätzlich ist das Kind direkt durch das zuständige Gericht anzuhören. Liegen besondere Umstände vor, kann die Kindesanhörung an Dritte delegiert werden. Das Gericht kann in diesem Fall auf eine erneute Anhörung des Kindes verzichten, wenn die Drittperson unabhängig und qualifiziert war und das Kind bezüglich der vom Gericht zu entscheidenden Fragen angehört worden ist. Zudem muss die Anhörung aktuell sein.