Anfechtung der Vaterschaftsvermutung

Anfechtung der Vaterschaftsvermutung, Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Wiederherstellung der Klagefristen. (Art. 256 Abs. 1 Ziff. 1, 256c ZGB): 5A_240/2011;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://06-07-2011-5A_240-2011

Die Verwirkungsfristen gemäss Art. 256 c Abs. 1 ZGB beginnen zu laufen, sobald der Ehemann Kenntnis von der Geburt des Kindes hat und entweder erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat. Nicht erforderlich ist die Kenntnis der Identität der Drittperson. Zudem ist es nicht nötig, dass der Anfechtungskläger sichere Kenntnis hat, nicht der Vater zu sein. Nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 256c Abs. 1 ZGB wird eine Anfechtung nur zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt werden kann. Der wichtige Grund kann sowohl subjektiver wie auch objektiver Natur sein, wobei die Bestimmungen über die Wiederherstellung der Klagefrist restriktiv auszulegen sind. Insbesondere ist die fehlende Kenntnis des Rechts kein wichtiger Grund für die Wiederherstellung der Klagefrist. Allenfalls könnte sich die Annahme eines wichtigen Grundes unter Umständen, die sonst hierfür nicht ausreichen würden, rechtfertigen, wenn das Interesse des Klägers der Anfechtung das gegenteilige Interesse des Kindes eindeutig überwiegt.