Abänderung des Scheidungsurteils / Gemeinsame elterliche Sorge

Abänderung des Scheidungsurteils hinsichtlich der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 134 Abs. 1; Art. 298a Abs. 2 ZGB): 5A_616/2007;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://23-04-2008-5A_616-2007

Eine Neuregelung der elterlichen Sorge ist dann angezeigt, wenn dies wegen wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse notwendig ist und überdies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Im Fall gemeinsamer elterlicher Sorge ist eine Änderung vor allem dann gerechtfertigt, wenn die Grundbedingungen für eine gemeinsame Verantwortung der Eltern nicht mehr gegeben sind, sodass das Kindeswohl eine Übertragung der elterlichen Sorge an einen Elternteil gebietet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kooperationswille und die Kooperationsfähigkeit nicht mehr bestehen. Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, ist aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Falles zu entscheiden. Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens betreffend die Sorgerechtsregelung ist das Gericht nicht frei, die ihm aus der Sicht des Kindeswohls angemessen erscheinende Regelung zu treffen. Vielmehr hat es zu beachten, dass eine Regelung bereits besteht und gelebt wurde. Eine Umteilung der elterlichen Sorge ist nur anzuordnen, wenn der bisherige Modus schlicht nicht mehr gelebt werden kann und eine Änderung das Kindeswohl weniger beeinträchtigt als die Beibehaltung der ursprünglichen Lösung.